Nutzungsbedingungen IMOVAcharge

I. Einleitung

Der Nutzer beabsichtigt, sein Elektroauto auf seinem eigenen oder von ihm gemieteten Parkplatz laden zu können. Die IMOVAcharge AG (nachstehend IMOVAcharge AG) betreibt in dieser Liegenschaft die Grundinstallation der Elektromobilität und ist der Ansprechpartner für die Nutzer.

Die nachfolgenden Nutzungsbedingungen regeln den Betrieb der IMOVAcharge und IMOVAcharge+ Ladestationen, insbesondere wie der Nutzer mit Energie beliefert wird, diese abgerechnet und der Betrieb sichergestellt wird.

Mit der Bestellung einer IMOVAcharge oder IMOVAcharge+ Ladestation akzeptiert der Nutzer die vorliegenden Nutzungsbedingungen.

IMOVAcharge AG kann den vereinbarten Vertrag an eine Rechtsnachfolgerin übergeben. Der Nutzer ist darüber so früh als möglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

II. Gewährleistung

Die IMOVAcharge und IMOVAcharge+ Ladestationen (inkl. Mess- und Abrechnungsdienstleistung) werden ausschliesslich von IMOVAcharge AG oder von ihr beauftragten Dritten während der Mindestvertragsdauer betrieben.

Die Parteien können den Vertrag aus wichtigen Gründen, welche die Vertragserfüllung unzumutbar machen, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat auf das Ende eines Monats kündigen.

a) IMOVAcharge (Kaufvariante)

Eigentum und Gewährleistung
Die IMOVAcharge Ladestation samt Erschliessung ab dem Flachbandkabel steht nach der Installation im Eigentum des Nutzers. Nach Vertragsende kann der Nutzer die Wandladestation durch einen Fachmann auf eigene Kosten entfernen lassen.

Dauer und Beendigung des Vertrages
Das Vertragsverhältnis wird ab Vertragsbeginn (Installationszeitpunkt gemäss Bestellung) vorerst auf eine unbestimmte Zeit und kann jederzeit vom Nutzer per Mail gekündigt werden.

 

b) IMOVAcharge+ (Mietvariante)

Eigentum und Gewährleistung
Die IMOVAcharge+ Ladestation samt Erschliessung ab dem Flachbandkabel bleiben im Eigentum der IMOVAcharge AG. Der Nutzer verpflichtet sich, die Ladestationen samt Erschliessung während der Vertragsdauer am Installationsort zu belassen.

Dauer und Beendigung des Vertrages
Das Vertragsverhältnis wird ab Vertragsbeginn (Installationszeitpunkt gemäss Bestellung) vorerst für eine feste Dauer von 9 Monaten abgeschlossen. Die Parteien haben das Recht, das Mietverhältnis nach dieser Frist monatlich im IMOVAcharge Account oder per Mail zu kündigen. Erfolgt bis zum Ablauf der festen Vertragsdauer keine Kündigung, läuft das Vertragsverhältnis in der Folge stillschweigend weiter.

 

III. Rechte und Pflichten des Nutzers

Der Nutzer ist verpflichtet, der IMOVAcharge AG die Preise für den Energiebezug, Betrieb der IMOVAcharge Ladestation sowie für allfällig weitere bezogene Services gemäss publizierter Preislisten zu entrichten. Der Ladestrompreis ist vom indexierten Strompreis abhängig und kann jährlich variieren.

Der Nutzer meldet der IMOVAcharge AG ihm bekannt gewordene Mängel/Störungen an der Ladestation umgehend.

Im Falle von Unterhaltsarbeiten gewährt der Nutzer der IMOVAcharge AG Zugang zu seiner Ladestation.

IV. Rechte und Pflichten der IMOVAcharge AG

Die IMOVAcharge installiert Messinstrumente, um den Stromverbrauch des Nutzers im Hinblick auf die Abrechnung zu dokumentieren.

Die IMOVAcharge AG kommt während der gesamten Vertragszeit für die Wartung und den Betrieb der Ladestationen auf.

IMOVAcharge AG zeigt dem Nutzer Wartungs- und Unterhaltsarbeiten, die sich störend auf ihn auswirken können, rechtzeitig an.

IMOVAcharge AG verpflichtet sich, einer allfälligen Rechtsnachfolgerin die aus diesem Vertrag resultierenden Rechte und Pflichten zu überbinden und den Nutzer so früh als möglich darüber zu informieren.

V. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Auf den vorliegenden Vertrag findet ausschliesslich schweizerisches Recht Anwendung. Gerichtsstand ist Zug.

Hünenberg, 11. August 2021

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

I. Allgemeines

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung sämtlicher Verträge (insbesondere für Mietverträge und Kaufverträge) zwischen der Firma IMOVAcharge AG (im Folgenden: Firma) und dem Kunden bzw. der Kundin (im Folgenden: Kunde).
Diese AGB’s gelten vom Kunden mit jeder Bestellung als akzeptiert. Einkaufs- oder andere Geschäftsbedingungen des Kunden sind für die Firma nur verbindlich, wenn die Firma sie ausdrücklich schriftlich anerkennt.
Abweichende Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und sonstige Zusagen von Vertretern und Mitarbeitern der Firma sind nur dann wirksam, wenn sie von der Firma schriftlich bestätigt werden.
Mit diesen AGB’s wird das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (UN-Kaufrecht, CISG) ausdrücklich ausgeschlossen.

II. Umfang der Lieferpflicht

Die Angebote der Firma sind freibleibend. Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von der Firma schriftlich bestätigt sind. Maßgebend für den Vertragsinhalt ist die schriftliche Auftragsbestätigung der Firma.
Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maße und Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend.
Die in der Leistungsbeschreibung des Angebots festgelegten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften des Liefergegenstandes umfassend und abschließend fest. Insbesondere enthalten öffentliche Äußerungen des Herstellers, ihrer Gehilfen oder Dritter (z. B. Darstellungen von Produkteigenschaften in der Öffentlichkeit) keine diese Leistungsbeschreibung ergänzenden oder verändernden Beschreibungen des Liefergegenstandes.

III. Zahlungsbedingungen

Bei Werk- und Beratungsleistungen ist die Firma berechtigt, nach Abschluss des entsprechenden Vertrages vom Kunden laufend Abschlagszahlungen und Vorauszahlungen (gleich Akontorechnungen) zu verlangen. In diesem Umfang wird der Werkpreis bereits vor Ablieferung des Werkes bzw. der Leistung zur Zahlung fällig. Und zwar auf das Datum der jeweiligen Akontorechnung hin.
Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die Firma berechtigt, sämtliche Werkleistungen bis zur Bezahlung des entsprechenden Rechnungsbetrages einzustellen.
Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit oder Zahlungsfähigkeit des Kunden in Frage stellen werden sämtliche Forderungen fällig. Die Firma ist dann ferner berechtigt, vertragliche Leistungen, soweit diese noch nicht vollständig ausgeführt sind, bis zur restlosen Bezahlung zurückzustellen und/oder nur gegen Vorauszahlungen oder erste Sicherheiten auszuführen. Die Firma ist weiter berechtigt, gelieferte Waren auf Kosten des Käufers zurückzuholen, ohne dass damit von dem Recht, vom Vertrag zurückzutreten, automatisch Gebrauch gemacht wird. Etwaige weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

IV. Gewährleistung / Garantie

Bei Vorliegen von Mängeln, auch bei Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, leistet die Firma Gewähr wie folgt:

Der Kunde hat die Produkte unmittelbar nach Erhalt zu prüfen. Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 6 Tagen nach Empfang der Ware bzw. Werklieferung schriftlich erfolgen; die Gewährleistungsfrist beträgt jedenfalls maximal 2 Jahre ab Versand der Ware bzw. des Werks. Bei verdeckten Mängeln muss die Mängelanzeige sofort nach deren Entdeckung erfolgen. Bei nicht rechtzeitiger Mängelrüge sind sämtliche Gewährleistungsrechte des Kunden verwirkt.
Bei berechtigten Beanstandungen bessert die Firma nach ihrer Wahl nach oder liefert einwandfreie Ersatzware. Dem Kunden steht ein Rücktrittsrecht zu, wenn die Firma eine gesetzte angemessene Nachfrist für die Behebung eines von der Firma anerkannten Mangels durch ihr alleiniges Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Bei anerkannten Fehlmengen kann die Firma nach ihrer Wahl die Fehlmengen nachliefern oder eine entsprechende Gutschrift erteilen. Weitere Gewährleistungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen.
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind natürliche Abnutzung, Schäden infolge unsachgemässer oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und Nichtbeachtung von Betriebsanleitungen. Das gleiche gilt bei Schäden, die bei Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Kunden oder von der Firma nicht beauftragten Dritten entstehen.
Für Schäden, die im Rahmen der Gewährleistungen wegen Verletzungen vertraglicher Nebenpflichten, wegen Beratungsfehlern, aus unerlaubter Handlung, wegen schuldhafter Verletzung der Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungspflicht oder aus sonstigen Rechtsgründen eintreten, und zwar insbesondere auch, soweit diese Schäden nicht am Liefergegenstand selbst entstehen, haftet die Firma oder ihre Hilfspersonen nicht, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor, oder ein Haftungsausschluss ist aus sonstigen Gründen gesetzlich nicht zulässig.
Die Firma liefert die Produkte mit Hinweis auf die sog. Herstellergarantie ihres Zulieferers. Mögliche Ansprüche aus solchen Herstellergarantien sind immer rechtzeitig dem Hersteller zu melden: Für die gelieferten Produkte gelten die entsprechenden Garantiebedingungen und -zeiten des Herstellers des Produktes, sofern und soweit die Herstellergarantie zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Ansprüche durch den Kunden besteht. Im Falle eines Garantieanspruchs hat der Hersteller des jeweiligen Produktes zu prüfen und zu entscheiden, ob ein Garantiefall vorliegt. Falls dies der Fall ist, ist es ggfs. Sache des Herstellers, geeigneten Ersatz oder die Reparatur zu erbringen, einen Preisnachlass zu gewähren oder den Kunden sonst wie zu entschädigen. Die Firma gewährt keine Garantien. In den Fällen, in welchen die Produkte mit dem Hinweis auf die Herstellergarantie geliefert werden, wird auch jegliche Gewährleistung der Firma ausgeschlossen.

V. Hilfspersonen

Die Firma wird vom Kunden berechtigt erklärt, nach eigenem Ermessen zur Vertragserfüllung Hilfspersonen beizuziehen.

VI. Haftung

Die Firma lehnt für die Tätigkeiten ihrer Hilfspersonen, ausser für richtige Auswahl und Instruktion, jede Haftung ab.
Die Firma schliesst jede Haftung für leichte Fahrlässigkeit im gesetzlichen Rahmen aus. Das gilt insbesondere für direkte Schäden sowie für indirekte oder Folgeschäden des Kunden wie entgangener Gewinn, nicht realisierte Einsparungen, Ansprüche Dritter sowie für Mängelfolgeschäden.

VII. Schlussbestimmungen

Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Gerichtsstand der Sitz der Firma in Aarau.
Die Rechtsbeziehung zwischen dem Kunden und der Firma untersteht in jedem Fall materiellem Schweizer Recht unter Ausschluss internationalen Kaufrechts.
Vertragssprache ist deutsch. Soweit sich die Vertragspartner daneben einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.

Hünenberg, 11. August 2021